Die kurze Antwort
Außerhalb von Gärten dürfen Bäume vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt werden — so steht es in § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte. Davon unabhängig verlangt die kommunale Baumschutzsatzung für geschützte Bäume meist ganzjährig eine Genehmigung, und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt immer — auch im eigenen Garten und auch im Winter.
Dieser Text erklärt die Regel in ihren Grundzügen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.
Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September
Das Bundesnaturschutzgesetz schützt brütende Vögel und andere Tiere, indem es Gehölze während der Vegetationszeit weitgehend unantastbar macht. § 39 Abs. 5 verbietet es, Bäume, Hecken und Gebüsche in dieser Zeit abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Was in der Schonzeit trotzdem erlaubt ist
Das Gesetz nennt eine Ausnahme ausdrücklich: schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanze beseitigen oder der Gesunderhaltung des Baumes dienen. Damit ist der jährliche Rückschnitt gemeint, nicht der Eingriff in die Kronenstruktur.
- Rücknahme des jährlichen Zuwachses
- Entnahme von Totholz zur Gesunderhaltung
- Herstellung des Lichtraumprofils über Gehweg und Fahrbahn
- Beseitigung einer akuten Gefahr
Nicht erlaubt sind dagegen die Einkürzung einer ganzen Krone, die Entnahme starker Äste ohne Pflegeanlass und selbstverständlich die Fällung. Die Grenze verläuft dort, wo aus Pflege ein Eingriff wird.
Der häufigste Irrtum: der eigene Garten
§ 39 Abs. 5 nimmt gärtnerisch genutzte Grundflächen ausdrücklich aus. Für den Baum im Hausgarten greift die bundesweite Schonzeit deshalb in aller Regel nicht — was viele zu dem Schluss verleitet, im Garten sei das ganze Jahr über alles erlaubt. Das ist falsch, und zwar gleich doppelt:
- Die Baumschutzsatzung Ihrer Kommune gilt weiter. Sie schützt Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, unabhängig von der Jahreszeit und unabhängig davon, wem das Grundstück gehört.
- Der Artenschutz gilt weiter. § 44 BNatSchG verbietet es ganzjährig, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere zu zerstören. Ein besetztes Nest oder ein Fledermausquartier macht die Fällung unzulässig — im Garten genauso wie an der Straße.
Vor jedem Eingriff prüfen wir den Baum deshalb auf Nester und Quartiere und halten das Ergebnis fest.
Die zweite Hürde: die Baumschutzsatzung
Fast jede Kommune in Brandenburg und jeder Berliner Bezirk schützt Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Schwellen unterscheiden sich erheblich — und sie liegen niedriger, als die meisten vermuten.
Ob Ihr Baum geschützt ist, lässt sich mit einem Maßband in einer Minute klären. Ob eine Genehmigung erteilt wird, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde — und die verlangt dafür einen nachvollziehbaren Grund.
Wann eine Ausnahme möglich ist
Auch in der Schonzeit kann gefällt werden, wenn ein hinreichender Grund vorliegt und die Behörde zustimmt. In der Praxis sind das vor allem:
- Gefahr im Verzug. Ein angebrochener oder umgestürzter Baum darf gesichert und beseitigt werden, ohne dass der Bescheid abgewartet wird.
- Verkehrssicherungspflicht. Geht von einem Baum eine konkrete Gefahr für Menschen aus, überwiegt die Abwehr dieser Gefahr.
- Bauvorhaben mit Genehmigung. Ist die Fällung Teil einer erteilten Baugenehmigung, ist sie dort meist schon geregelt.
In allen drei Fällen gilt: dokumentieren. Fotos vom Zustand des Baumes, Datum, Standort. Diese Unterlagen brauchen Sie gegenüber der Behörde und gegebenenfalls gegenüber Ihrer Versicherung.
So gehen wir vor
Wir prüfen vor jedem Auftrag, welches der beiden Regelwerke greift, messen den Stammumfang und klären, ob eine Genehmigung nötig ist. Auf Wunsch übernehmen wir den Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde. Steht die Arbeit in der Schonzeit an, prüfen wir den Baum vorher auf besetzte Nester und Quartiere.
Häufige Fragen
Darf ich im Sommer einen Baum fällen?
Außerhalb von Gärten gilt vom 1. März bis 30. September das Verbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG: Bäume dürfen in dieser Zeit nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden. Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Unabhängig davon kann die kommunale Baumschutzsatzung ganzjährig eine Genehmigung verlangen, und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt immer.
Gilt die Schonzeit auch für Bäume im eigenen Garten?
Das Verbot in § 39 Abs. 5 BNatSchG nimmt gärtnerisch genutzte Grundflächen ausdrücklich aus. Für Bäume im Hausgarten ist deshalb in erster Linie die kommunale Baumschutzsatzung maßgeblich — und die gilt meist das ganze Jahr. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG bleibt davon unberührt: Ein Baum mit besetztem Nest darf auch im Garten nicht gefällt werden.
Was ist ein schonender Form- und Pflegeschnitt?
Gemeint ist der Rückschnitt des jährlichen Zuwachses oder ein Schnitt zur Gesunderhaltung des Baumes — nicht die Einkürzung einer ganzen Krone und nicht die Entnahme starker Äste. Die Grenze verläuft dort, wo aus Pflege ein Eingriff in die Kronenstruktur wird.
Was gilt bei einem umgestürzten oder angebrochenen Baum?
Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, darf die Gefahr auch in der Schonzeit beseitigt werden. Wir sichern die Stelle, beseitigen den Schaden und dokumentieren den Zustand mit Fotos — das brauchen Sie gegenüber Behörde und Versicherung.
Wer entscheidet über eine Ausnahme?
Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, in Berlin das jeweilige Bezirksamt. Sie prüft, ob ein Grund vorliegt, der den Eingriff rechtfertigt, und verbindet die Erlaubnis meist mit Auflagen wie einer Ersatzpflanzung.