Die kurze Antwort
Eine Genehmigung brauchen Sie, wenn die Baumschutzsatzung Ihrer Kommune greift — in aller Regel ab einem bestimmten Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, in Berlin das Bezirksamt. Der Antrag braucht Lageplan, Fotos und einen nachvollziehbaren Grund. Fast jeder Bescheid enthält eine Auflage: eine Ersatzpflanzung oder, wenn dafür kein Platz ist, eine Ausgleichsabgabe.
Dieser Text beschreibt das übliche Verfahren. Satzungen, Gebühren und Fristen unterscheiden sich je Kommune — im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.
Erster Schritt: Ist der Baum überhaupt geschützt?
Bevor Sie einen Antrag schreiben, klären Sie, ob er nötig ist. Entscheidend ist der Stammumfang in 1,30 m Höhe — nicht der Durchmesser, und nicht die Höhe des Baumes. Die Schwellen unterscheiden sich in der Region erheblich, und sie liegen niedriger, als die meisten vermuten.
Viele Satzungen nehmen außerdem bestimmte Arten aus, häufig Obstbäume und einzelne Nadelgehölze. Ein Blick in die Satzung Ihrer Kommune lohnt sich also doppelt. Wie gemessen wird und welche Fristen daneben gelten, steht im Ratgeber zu Fällzeiten und Schonzeit.
Wer zuständig ist
- Brandenburg: die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Für Falkensee ist das der Landkreis Havelland.
- Berlin: das Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks.
- Manche Kommunen nehmen Anträge zusätzlich über das eigene Bauamt entgegen.
Wird der Baum im Rahmen eines Bauvorhabens gefällt, ist die Fällung oft schon Teil der Baugenehmigung. Dann läuft kein zweites Verfahren — prüfen Sie aber, welche Auflagen dort bereits festgeschrieben sind.
Der Ablauf in fünf Schritten
Was in den Antrag gehört
Ein vollständiger Antrag spart eine Nachforderung und damit Wochen. Üblich sind:
- Lageplan des Grundstücks mit Standort des Baumes
- Fotos: Gesamtansicht und, falls vorhanden, die Schadstelle
- Baumart, Stammumfang in 1,30 m Höhe, geschätzte Höhe
- Begründung — der entscheidende Teil
- bei Standsicherheit oder Krankheit: eine fachliche Einschätzung
Die Begründung trägt den Antrag. „Der Baum wirft Laub" oder „er nimmt Licht" reicht in aller Regel nicht. Tragen dagegen Standsicherheit, ein nachgewiesener Pilzbefall, Schäden am Gebäude oder ein genehmigtes Bauvorhaben, steht der Antrag auf festem Grund.
Welche Auflagen üblich sind
Fast jeder Bescheid verlangt Ersatz. Zwei Formen kommen vor:
- Ersatzpflanzung. Ein neuer Baum auf demselben Grundstück, oft mit Vorgaben zu Art und Mindestgröße. Die Satzungen staffeln die Zahl der Ersatzbäume meist nach dem Umfang des gefällten Baumes.
- Ausgleichsabgabe. Ist auf dem Grundstück kein Platz, tritt eine Zahlung an ihre Stelle. Die Kommune verwendet sie für Pflanzungen an anderer Stelle.
Rechnen Sie die Auflage von Anfang an mit ein. Sie fällt häufiger ins Gewicht als die Verwaltungsgebühr.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist nicht das Ende. In vielen Fällen lässt sich das Ziel auch anders erreichen: eine Kronensicherung oder ein fachgerechter Rückschnitt stellt die Verkehrssicherheit wieder her, ohne den Baum zu verlieren. Steht ein Bauvorhaben im Weg, ist mitunter eine Verpflanzung möglich — der Baum bleibt erhalten und wechselt nur den Standort.
Ohne Genehmigung gefällt — und dann?
Wer einen geschützten Baum ohne Bescheid fällt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Satzungen sehen dafür Bußgelder vor, und die Behörde kann zusätzlich eine Ersatzpflanzung anordnen: Der Baum ist weg, die Auflage bleibt. Kommt ein Verstoß gegen den Artenschutz nach § 44 BNatSchG hinzu, etwa ein besetztes Nest oder ein Fledermausquartier, wiegt die Sache deutlich schwerer.
Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug. Droht ein angebrochener Baum zu fallen, darf die Gefahr sofort beseitigt werden. Dokumentieren Sie den Zustand vorher mit Fotos und melden Sie den Eingriff der Behörde nach.
Was wir übernehmen
Wir messen den Stammumfang, prüfen die Satzung Ihrer Kommune und sagen Ihnen, ob ein Antrag nötig ist. Auf Wunsch stellen wir ihn für Sie, einschließlich Lageplan, Fotodokumentation und Begründung. Liegt der Bescheid vor, führen wir die Fällung im zulässigen Zeitfenster aus — und setzen die Ersatzpflanzung gleich mit um.
Häufige Fragen
Brauche ich für jeden Baum eine Genehmigung?
Nein. Geschützt sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe — die Schwelle legt jede Kommune selbst fest. Obstbäume und einzelne Nadelgehölze sind vielerorts ausgenommen. Mit einem Maßband ist in einer Minute geklärt, ob Ihr Baum überhaupt unter die Satzung fällt.
Welche Behörde ist zuständig?
In Brandenburg die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, in Berlin das Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks. Für Falkensee ist das der Landkreis Havelland. Manche Kommunen bündeln die Anträge zusätzlich im eigenen Bauamt.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das unterscheidet sich je Kommune und hängt von der Auslastung ab. Planen Sie die Fällung deshalb nicht auf den letzten Drücker vor Ende Februar — wer den Antrag erst im Januar stellt, riskiert, dass der Bescheid erst nach Beginn der Schonzeit vorliegt.
Was kostet die Genehmigung?
Die Verwaltungsgebühr ist in der Gebührensatzung der Kommune geregelt und fällt neben den Kosten für die Fällung an. Teurer als die Gebühr ist meist die Auflage: eine Ersatzpflanzung oder, wenn auf dem Grundstück kein Platz ist, eine Ausgleichsabgabe.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Satzungen sehen dafür Bußgelder vor, und die Behörde kann zusätzlich eine Ersatzpflanzung anordnen — der Baum ist dann weg und die Auflage trotzdem fällig. Kommt der Artenschutz nach § 44 BNatSchG hinzu, etwa bei einem besetzten Quartier, wiegt der Verstoß deutlich schwerer.
Kann der Antrag abgelehnt werden?
Ja. Die Behörde wägt ab zwischen Ihrem Anliegen und dem Erhalt des Baumes. Ein guter Antrag nennt deshalb einen nachvollziehbaren Grund und belegt ihn — bei Standsicherheit oder Krankheit hilft eine fachliche Einschätzung. Wird abgelehnt, bleiben oft mildere Maßnahmen: eine Kronensicherung, ein Rückschnitt oder das Versetzen des Baumes.