Die kurze Antwort
In Brandenburg gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung mehr. Den Schutz regelt jede Gemeinde durch ihre eigene Satzung, einzelne Landkreise ergänzen eine Verordnung für den Außenbereich. Deshalb hängt die Antwort auf die Frage „Brauche ich eine Genehmigung?" nicht am Baum, sondern an der Adresse. In unserem Einsatzgebiet reichen die Schwellen von 40 bis 60 cm Stammumfang, und gemessen wird an zwei verschiedenen Höhen.
Die Tabelle weiter unten führt alle Regelwerke unseres Einsatzgebiets nebeneinander. Jede Angabe stammt aus dem Satzungstext, nicht aus einer Zusammenfassung.
Warum es keine einheitliche Regel gibt
Das Land Brandenburg hatte einmal eine zentrale Baumschutzverordnung. Sie wurde aufgehoben, und damit ging die Entscheidung an die Kommunen über. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark beschreibt das in der Präambel seiner eigenen Verordnung offen: Er konzentriere sich auf die Außenbereiche, damit die Gemeinden „die speziellen kommunalen Belange beim Umgang mit dem Gehölzbestand in ihren Innenbereichen selbst regeln" können.
Das Ergebnis ist ein Flickenteppich — nicht aus Nachlässigkeit, sondern von der Systematik her so gewollt. Eine Gemeinde mit altem Villenbestand gewichtet anders als eine mit Kiefernforst am Siedlungsrand. Für Eigentümer heißt das: Was beim Haus der Eltern im Nachbarort galt, gilt hier womöglich nicht.
Die drei Zahlen, auf die es ankommt
Fast jede Satzung in der Region arbeitet mit demselben Gerüst. Wer die drei Werte kennt, kann seinen Fall selbst einordnen:
- Der Schwellenwert. Ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist. In unserem Gebiet zwischen 40 und 60 cm. Genannt wird immer der Umfang, nie der Durchmesser.
- Die Messhöhe. Wo am Stamm gemessen wird. Meist 1,30 m — aber nicht überall.
- Die Ausnahme. Welche Bäume, Arten oder Grundstücke herausfallen. Dieser Punkt entscheidet in der Praxis häufiger als die Zahl.
Fünfzehn Regelwerke nebeneinander
Die folgende Übersicht deckt unser Einsatzgebiet ab: 14 Brandenburger Kommunen und — als ein Regelwerk für alle Ortsteile — Berlin. Jede Zeile verweist auf die ausführliche Ortsseite.
Die Tabelle lässt sich seitlich schieben.
| Ort und Regelwerk | Geschützt ab | Gemessen in | Die wichtigste Ausnahme |
|---|---|---|---|
| FalkenseeBaumschutzsatzung 2025 | ab 40 cm Stammumfang (in 100 cm Höhe) | 100 cm | Obstbäume — aber nur außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September |
| Dallgow-DöberitzBaumschutzsatzung 2014 | ab 60 cm — nicht unter 5 m Abstand zum Wohnhaus | 130 cm | Bäume unter 5 m Abstand zum Wohngebäude (außer sieben Arten ab 120 cm) |
| NauenGehölzschutzsatzung 2018 | ab 40 cm, bestimmte Arten ab 25 cm | 130 cm | intensiv bewirtschaftete Obstbäume in Ertragsanlagen |
| Brandenburg an der HavelBaumschutzverordnung 2005 | ab 40 cm — nicht auf Hausgrundstücken bis zwei Wohneinheiten | 130 cm | Hausgrundstücke bis zwei Wohneinheiten (außer sechs Arten ab 190 cm) |
| PotsdamBaumschutzverordnung 2017 | ab 45 cm innerorts, ab 60 cm außerhalb, Obstbäume ab 80 cm | 100 cm | Bäume unter 3 m Abstand zum Wohngebäude |
| Werder (Havel)Gehölzschutzverordnung 2011 | ab 60 cm Stammumfang, außerhalb des Innenbereichs | 130 cm | der gesamte Innenbereich — dort gilt die Kreisverordnung nicht |
| SchwielowseeBaumschutzsatzung | ab 60 cm — im Sommer auch darunter | 130 cm | Obstbäume im besiedelten Bereich (außer Walnuss, Baumhasel, Esskastanie, Edeleberesche) |
| MichendorfGehölzschutzsatzung 2023 | ab 60 cm — bei Wohnbebauung erst ab 190 cm | 130 cm | bei vorhandener Wohnbebauung erst ab 190 cm (außer elf Arten) |
| WilhelmshorstGehölzschutzsatzung 2023 | ab 60 cm — bei Wohnbebauung erst ab 190 cm | 130 cm | bei vorhandener Wohnbebauung erst ab 190 cm (außer elf Arten) |
| KleinmachnowGehölzschutzsatzung 2024 | ab 40 cm (in 1 m Höhe), bestimmte Arten ab 20 cm | 100 cm | Obstbäume (außer Walnuss, Esskastanie, Edeleberesche) |
| TeltowBaumschutzsatzung 2011 | ab 60 cm — Kiefer, Fichte, Obstbaum ausgenommen | 130 cm | Fichte, Kiefer, Pappel, Baumweide und Obstbäume |
| Hohen NeuendorfBaumschutzsatzung 2022 | ab 60 cm, Obstbäume eingeschlossen | 130 cm | keine nennenswerte — Obstbäume sind ausdrücklich mit erfasst |
| WandlitzBaumschutzsatzung 2022 | ab 50 cm, bestimmte Arten ab 30 cm | 130 cm | Sträucher auf Grundstücken mit Ein- oder Zweifamilienhaus |
| Bad SaarowBaumschutzsatzung 2005 | Laubbäume ab 60 cm, Nadelbäume ab 100 cm | 130 cm | Obstbäume, Pappeln, Baumweiden und Bäume in Kleingartenanlagen |
| Berlin (alle Ortsteile)Baumschutzverordnung 1982 | ab 80 cm, mehrstämmig ab 50 cm | 130 cm | Obstbäume außer Walnuss und Baumhasel; alle Nadelbäume außer der Waldkiefer |
Stand der Prüfung: 31. Oktober 2026. Satzungen ändern sich; vor jedem Einsatz sehen wir in die geltende Fassung.
Die Messhöhe — der am häufigsten übersehene Unterschied
Fast alle Satzungen messen den Stammumfang in 1,30 m über dem Erdboden. Drei Kommunen in unserem Gebiet tun das nicht: Falkensee, Potsdam, Kleinmachnow messen in einem Meter Höhe. Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist keine — 30 Zentimeter tiefer ist der Stamm dicker, vor allem bei Bäumen mit ausgeprägtem Wurzelanlauf. Ein Baum, der in 1,30 m knapp unter der Schwelle bleibt, kann in einem Meter darüber liegen.
Dass ausgerechnet Falkensee dazugehört, ist für unsere Kunden hier der praktisch wichtigste Punkt dieses Artikels.
Die Ausnahme entscheidet öfter als die Schwelle
Wer nur auf den Schwellenwert sieht, liegt regelmäßig falsch. Die Ausnahmen sind der Teil der Satzungen, in dem die Kommunen am weitesten auseinandergehen — und sie greifen genau dort, wo die meisten Bäume stehen: im Hausgarten.
- Abstand zum Haus. In Dallgow-Döberitz fallen Bäume unter fünf Metern Abstand zum Wohngebäude heraus, in Potsdam unter drei Metern. Beide Satzungen holen bestimmte Arten ab einem höheren Umfang wieder herein.
- Art der Bebauung. Brandenburg an der Havel nimmt Hausgrundstücke mit bis zu zwei Wohneinheiten weitgehend aus. Michendorf schützt bei vorhandener Wohnbebauung erst ab 190 cm Umfang — mit einer Liste von elf Arten, für die das nicht gilt.
- Baumart. Teltow nimmt Fichte und Kiefer ganz heraus, Berlin schützt von den Nadelbäumen nur die Waldkiefer. Bad Saarow schützt Nadelbäume, aber erst ab 100 cm statt ab 60.
- Obstbäume. Die uneinheitlichste Gruppe überhaupt — von „ausdrücklich geschützt" in Hohen Neuendorf über „ausgenommen, außer Walnuss und Esskastanie" in mehreren Gemeinden bis „ausgenommen, aber nur im Winterhalbjahr" in Falkensee.
- Die Jahreszeit. Schwielowsee und Michendorf ziehen zwischen dem 1. März und dem 30. September auch Bäume unter der Schwelle in die Genehmigungspflicht.
Die Walnuss ist dabei die Art, bei der wir die meisten Irrtümer erleben. Sie gilt landläufig als Obstbaum und damit als frei — tatsächlich nennen Berlin, Nauen, Kleinmachnow, Teltow, Schwielowsee und Brandenburg an der Havel sie ausdrücklich als geschützt.
Was überall gilt, egal welche Satzung
Zwei bundesrechtliche Regeln stehen über jeder kommunalen Satzung und gelten auch dort, wo gar keine Satzung besteht:
- Die Vegetationsschutzzeit. Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG dürfen Bäume vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Details und Ausnahmen stehen im Ratgeber zu den Fällzeiten.
- Der Artenschutz. § 44 BNatSchG schützt Nist- und Ruhestätten das ganze Jahr. Ein Specht- oder Fledermausquartier im Stamm hält eine Fällung unabhängig von jeder Schwelle auf.
Werder (Havel) ist in unserem Gebiet der einzige Ort ohne eigene Baumschutzsatzung. Auch dort heißt das nicht freie Hand: Die Gehölzschutzverordnung des Landkreises greift im Außenbereich, und Vegetationsschutzzeit wie Artenschutz gelten in der Ortslage genauso.
Was wir übernehmen
Vor jedem Angebot sehen wir in die Satzung, die für Ihre Adresse gilt, messen den Stamm an der dort vorgeschriebenen Höhe und sagen Ihnen, ob eine Genehmigung nötig ist. Ist sie es, übernehmen wir den Antrag — wie das Verfahren abläuft, steht im Ratgeber zur Fällgenehmigung. Mit dem Bescheid kommt in aller Regel eine Auflage; was dabei auf Sie zukommt, erklärt der Ratgeber zu Ersatzpflanzung und Ausgleichsabgabe.
Häufige Fragen
Quellen
Grundlage sind die Satzungs- und Verordnungstexte der genannten Kommunen in der jeweils geltenden Fassung sowie das Bundesnaturschutzgesetz. Welche Fundstelle hinter welcher Angabe steht, führen wir je Ort auf der Übersicht des Einsatzgebiets. Dieser Artikel gibt den Stand vom 31. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.